Der Brexit und seine Folgen
Der geplante Austritt Großbritanniens aus der EU wird auch Auswirkungen haben auf den Bereich der Gemeinschaftsschutzrechte. Jedenfalls im Moment stellt sich die Situation nach unserem Dafürhalten wie folgt dar:
Gemeinschaftspatent
Eine Einführung des Gemeinschaftspatents für die EU-Mitgliedsstaaten im Jahr 2017 ist trotz der Ankündigung der britischen Regierung, das Vertragswerk zu ratifizieren, nach heutigem Stand nicht absehbar. Wir empfehlen daher, die Validierung europäischer Patente im üblichen Zeitrahmen vorzunehmen und nicht mehr auf die Einführung des Gemeinschaftspatents zu warten. Sobald uns neue verlässliche Informationen vorliegen, werden wir Sie wieder informieren. Änderungen in Bezug auf das bekannte Europäische Patentsystem zeichnen sich nicht ab.
EU-Marke
Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, ob es eine Reglung geben wird, durch welche der Zeitrang einer EU-Unionsmarke für eine nationale britische Anmeldung nachträglich beansprucht werden kann. Die einzig sichere Empfehlung aus heutiger Sicht ist, zusätzlich eine nationale Marke für Großbritannien anzumelden oder eine internationale Markenregistrierung auf Großbritannien zu erstrecken. Beispielsweise bietet es sich an, beim Schließen der Schutzlücke in der Schweiz, im Wege der internationalen Markenregistrierung zugleich auch Großbritannien mitabzudecken.
EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Bei allen in Kürze anstehenden Geschmacksmusteranmeldungen empfehlen wir auch hier, den Weg über die internationalen Anmeldeverfahren zu gehen und neben dem Paket „Europäische Union“ Großbritannien national mitabzudecken. In Bezug auf EU-Geschmacksmuster ist darauf hinzuweisen, dass eine nachträgliche Anmeldung nicht mehr möglich ist, sodass diese Entscheidung unmittelbar mit der Entscheidung für das EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster getroffen werden sollte.